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   OLG Hamm, 09.09.1980 - 15 W 226/79, 15 W 227/79   

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https://dejure.org/1980,22543
OLG Hamm, 09.09.1980 - 15 W 226/79, 15 W 227/79 (https://dejure.org/1980,22543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.1980 - 15 W 226/79, 15 W 227/79 (https://dejure.org/1980,22543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 1980 - 15 W 226/79, 15 W 227/79 (https://dejure.org/1980,22543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 154, 156
    Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde/ Kennzeichnung des notariellen, gebührenpflichtigen "Geschäfts" in der Kostenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 11.09.1980 - 15 W 164/80

    Notarkostenentscheidung aus § 156 KostO wirksam auch bei übersehenen Formfehlern

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.1980 - 15 W 226/79
    13. Kostenrecht - Notarkostenentscheidung aus § 156 KostO wirksam auch bei übersehenen Formfehlern der Kostenberechnung aus § 154 KostO (OLG Hamm, Beschluß vom 11.9. '1980 - 15 W 164/80 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) KostO §§ 154, 156 Eine auf Grund des § 156 Abs. 1 KostO getroffene landgerichtliche Entscheidung ist nicht deswegen nichtig, weil das LG einen wesentlichen Formmangel der Notarkostenberechnung aus § 154 KostG übersehen hat.
  • LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei denselben Einwendungen gegen neue

    Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rn. 15).

    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).

    Damit tritt nach dieser Auffassung nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein, sondern das anhängige Verfahren ist fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in der berichtigten Fassung weiterhin Einwendungen erhoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rnrn.

  • KG, 01.06.2022 - 9 W 1/22

    Notarkostensache: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Berichtigung der

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG, eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Die Notarkostenberechnung vom 14. Dezember 2020 existiert also nicht mehr mit der Folge, dass sie auch vor Gericht nicht mehr angegriffen werden und auch nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35).

    Vielmehr ist das anhängige Verfahren fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in ihrer berichtigten Fassung Einwendungen erhoben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 41, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

  • KG, 24.05.2022 - 9 W 1/22

    1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG , 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14;; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG , eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Die Notarkostenberechnung vom 14. Dezember 2020 existiert also nicht mehr mit der Folge, dass sie auch vor Gericht nicht mehr angegriffen werden und auch nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35).

    Vielmehr ist das anhängige Verfahren fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in ihrer berichtigten Fassung Einwendungen erhoben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 41, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

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